Kleinunternehmerregelung – Für wen sie sich lohnt

Die Kleinunternehmerregelung ist eine Vereinfachungsregelung im Umsatzsteuerrecht, die Unternehmern mit niedrigen Umsätzen ein Wahlrecht in Bezug auf die Umsatzsteuer gewährt. Konkret bedeutet das, dass kleinere Unternehmen unter bestimmten Umständen keine Mehrwertsteuer auf die eigenen Leistungen aufschlagen müssen. Was dabei zu beachten ist erfährst Du in diesem Artikel.

Mit den ersten Schritten ins Leben als Unternehmer sind viele Erwartungen und Wünsche verbunden, aber auch zahlreiche Pflichten. Dazu gehört beispielsweise das Thema Steuern, speziell die Umsatzsteuervoranmeldung. Sie kann bei der Entwicklung des Unternehmens eine Hürde sein, wenn in den ersten Monaten und Jahren die Umsätze erst langsam steigen oder das Gewerbe nebenberuflich betrieben wird. Um jungen Unternehmen und kleinen Betrieben den bürokratischen Aufwand zu erleichtern, hat der Gesetzgeber die Kleinunternehmerregelung eingeführt. Sie wird im Umsatzsteuergesetz (§ 19) geregelt und bietet Existenzgründern Vorteile, kann aber auch mit Nachteilen verbunden sein. Für wenn die Kleinunternehmerregelung geeignet ist, was dafür zu tun ist und worauf Gründer achten sollten, klären wir in diesem Blogpost.

Was beinhaltet die Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung ist eine sogenannte Kannbestimmung, das bedeutet, man kann sie in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, muss es aber nicht, auch dann nicht, wenn die Voraussetzungen erfüllt wären. Konkret müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:

  1. Der Umsatz im abgelaufenen Geschäftsjahr darf maximal 22.000 Euro betragen, und
  2. der prognostizierte Umsatz im laufenden Geschäftsjahr darf 50.000 Euro nicht überschreiten.

Um den Umsatz korrekt zu berechnen, muss die gültige Mehrwertsteuer zum Rechnungsbetrag addiert werden. Die genannten Werte 22.000 Euro und 50.000 Euro gelten also immer inklusive der Umsatzsteuer. An dieser Stelle dürfen Umsatz und Gewinn nicht verwechselt werden, denn für die richtige Berechnung werden zwar alle innerdeutschen betrieblichen Einnahmen inklusive der Mehrwertsteuer berücksichtigt, nicht aber die Ausgaben.

Übrigens spielt es für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung keine Rolle, welche Rechtsform das Unternehmen besitzt oder ob es sich um eine Freiberuflichkeit handelt. Ausgenommen sind natürlich Unternehmen, die durch andere Regelungen nicht infrage kommen, beispielsweise Kapitalgesellschaften. Es gibt aber noch einen weiteren Aspekt zu beachten. Die Kleinunternehmerregelung lässt sich nicht anwenden, wenn von einem Gründer mehrere Unternehmen betrieben werden, auch wenn diese separat betrachtet die Bedingungen erfüllen. Für die Anwendung von § 19 UStG müssten alle Umsätze addiert werden und insgesamt die getätigten und erwartbaren Umsätze unterhalb der genannten Schwelle bleiben.

Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung

Der wichtigste Vorteil der Kleinunternehmerregelung liegt auf der Hand. Weil keine Umsatzsteuer vereinnahmt wird, muss auch keine Umsatzsteuervoranmeldung gemacht werden. Vielmehr reicht es jährlich eine vereinfachte Jahresumsatzsteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Damit wird der bürokratische Aufwand des jungen Unternehmens reduziert. Das gilt auch für die Rechnungsstellung, an die geringere Anforderungen gestellt werden. Allerdings muss die Rechnung dann einen entsprechenden Vermerk enthalten, beispielsweise: „Aufgrund der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer erhoben“. Weil die Mehrwertsteuer wegfällt, können Gründer günstigere Preise anbieten und haben am Markt einen leichten Vorteil, der sich für den Aufbau des Unternehmens nutzen lässt.

Ein Nachteil der Kleinunternehmerregelung zeigt sich vor allem wenn die Kunden hauptsächlich aus dem gewerblichen Bereich kommen, das sogenannte B-to-B-Geschäft. Weil in der Rechnung keine Umsatzsteuer enthalten ist, kann diese auch nicht als Vorsteuer angesetzt werden. Das ist für die betroffenen Unternehmen zwar nicht von Nachteil, wird in der Praxis aber oft ungern gesehen. Zudem haben Unternehmen, die erkennbar wenig Umsatz generieren, einen, wenn auch unberechtigten Image-Nachteil. Auch für die eigenen Investitionsvorhaben kann die Kleinunternehmerregelung ein Nachteil sein, weil durch die fehlende Berechtigung zum Vorsteuerabzug die Investitions- und Betriebskosten höher ausfallen. Allerdings können die Investitionen bei der Einnahmen-/Überschussrechnung vollständig berücksichtigt werden und mindern dadurch den Gewinn.

Wie wird die Kleinunternehmerregelung angemeldet?

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG kann zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit beantragt werden, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. In der Gründungsphase kann man den Wunsch nach der Kleinunternehmerregelung direkt im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung angeben. Wird ein Unternehmen innerhalb des Jahres gegründet, so muss der geplante Umsatz auf das gesamte Jahr hochgerechnet werden und dann die Voraussetzungen erfüllen, muss also unter 22.000 Euro liegen. Es reicht nicht aus, wenn man beispielsweise für ein halbes Geschäftsjahr unterhalb der Umsatzschwelle bleibt.

Ist das Unternehmen bereits seit einiger Zeit aktiv und die Umsätze liegen innerhalb der notwendigen Grenzen, so kann man die Kleinunternehmerregelung auch zu einem späteren Zeitpunkt beantragen. Dafür ist nur ein formloses Schreiben an das Finanzamt erforderlich. Stimmt die Behörde dem Anliegen zu, so wird die Regelung mit dem kommenden Geschäftsjahr gültig. Eine Beendigung der Kleinunternehmerregelung kann ebenfalls beim Finanzamt formlos beantragt werden. Fallen die Voraussetzungen weg, so wird die Regelung automatisch vom Finanzamt aufgehoben. Der Zustand der Regelbesteuerung gilt dann für mindestens fünf Jahre, auch wenn in diesen Jahren die Umsatz-Voraussetzungen erfüllt wären. Erst nach Ablauf dieser fünf Jahre kann die Regelung erneut beantragt werden.

Wenn der Umsatz im abgelaufenen Geschäftsjahr maximal 22.000 Euro betragen hat und
der prognostizierte Umsatz im laufenden Geschäftsjahr 50.000 Euro nicht überschreiten wird, kann unter Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung auf die Berechnung der Mehrwertsteuer für eigene Leistungen verzichtet werden.

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG kann zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit beantragt werden, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

 

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