Buchhaltung für Selbstständige ist kein Hexenwerk
Ein Kleingewerbe unterscheidet sich vor allem vom Umsatz her von einem Gewerbe. Daher sind Kleingewerbe auch von der Pflicht zur doppelten Buchführung befreit. Darüber hinaus können Kleingewerbetreibende abhängig von ihren genauen Einkünften von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen und so von weiteren Vereinfachungen in Bezug auf steuerliche Angelegenheiten profitieren. Dennoch kann es sich für einige Kleingewerbe lohnen, freiwillig eine Bilanzierung vorzunehmen.
Das macht ein Kleingewerbe aus
Ein Kleingewerbe kann relativ schnell und unkompliziert ohne vorgeschriebenes Startkapital gegründet werden. Dabei kann ein Kleingewerbe ein Einzelunternehmen oder eine GbR sein. Wer ein Kleingewerbe betreibt, zählt nicht zu den Kaufleuten. Ein Kleingewerbe wird im Unterschied zu einem „großen“ Gewerbe nicht ins Handelsregister eingetragen. Und es gelten entsprechend auch nicht die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs.
Dabei gelten bestimmte Schwellengrenzen, bis wann ein Unternehmen zu den Kleingewerben zählt. So darf der Gewinn 60.000 Euro im Jahr nicht überschreiten und / oder der Umsatz muss unter 600.000 Euro im Jahr liegen (Stand 2023). Fällt das Kleingewerbe nicht mehr unter diese Grenze, wird der Einzelunternehmer zum Kaufmann und aus einer GbR wird eine OHG. Damit wird dann auch die Buchführung komplexer. Dem Finanzamt genügt nicht mehr die EÜR. Das Unternehmen ist nun zur doppelten Buchführung verpflichtet.
Übrigens: Das Kleingewerbe wird besonders gern in Form eines Nebengewerbes betrieben. Bis zu 20 Stunden die Woche dürfen in ein Gewerbe investiert werden, damit es als Nebengewerbe gilt. Und ein Gehalt muss in der Regel die Haupterwerbsquelle sein.
Steuern und Buchführung beim Kleingewerbe
Kleingewerbetreibende versteuern ihre Gewinne im Rahmen der Einkommensteuer. Zusätzlich zahlen sie eine Gewerbesteuer. Dabei wird ein Freibetrag in der Gewerbesteuererklärung von 24.500 Euro im Jahr angesetzt. Zudem muss auch für das Kleingewerbe eine Umsatzsteuer abgeführt werden. Es kann allerdings eine IST-Versteuerung beantragt werden. In diesem Fall muss die Umsatzsteuer auf Kundenrechnungen erst abgeführt werden, wenn der Kunde die Rechnung beglichen hat.
Nicht verwechseln! Die Begriffe Kleingewerbe und Kleinunternehmer werden oft synonym verwendet. Doch nicht jedes Kleingewerbe macht von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch. Und nur Gewerbetreibende, die beim Finanzamt als Kleinunternehmen geführt werden, müssen keine Umsatzsteuer ausweisen bzw. abführen.
Für den Jahresabschluss bzw. die Gewinnermittlung beim Kleingewerbe wird eine Einnahmeüberschussrechnung (EÜR) vorgenommen. Damit wird der Gewinn einfach aus der Differenz von Einnahmen und Ausgaben ermittelt und es genügt eine einfache Buchführung. Das Kleingewerbe ist von der Pflicht zur doppelten Buchführung befreit. Konkret bedeutet das, dass für das Kleingewerbe nur ein einziges Konto benötigt wird, auf das Geschäftsvorfälle gebucht werden.
Freiwillige Bilanzierung kann Vorteile mit sich bringen
Einige Kleingewerbe nehmen jedoch freiwillig eine Bilanzierung vor und verzichten auf die EÜR. Denn dies kann verschiedene Vorteile mit sich bringen – nicht nur, wenn aufgrund steigender Gewinne ohnehin absehbar ist, dass die Bilanzierung demnächst zur Pflicht wird. Zu den Vorteilen gehören:
Transparenz: Durch die freiwillige Bilanzierung können Kleingewerbe ihre finanziellen Informationen besser dokumentieren und präsentieren. Und eine ordnungsgemäße und positive Bilanz kann die Chancen auf eine Kreditgenehmigung erhöhen und günstigere Kreditkonditionen ermöglichen.
Vergleichbarkeit, Planung und Kontrolle: Eine Bilanzierung ermöglicht, die finanzielle Leistung besser mit anderen Unternehmen in der Branche zu vergleichen. So kann die eigene Position eingeschätzt und fundierte Entscheidungen für das Unternehmen getroffen werden. Zudem kann mittels Bilanzierung die finanzielle Situation besser verstanden, überblickt und analysiert werden. Dies wiederum ermöglicht eine effektivere Kontrolle über die Finanzen und erleichtert die Identifizierung von Problembereichen.
Bewertungswahlrechte: Nur bilanzierende Unternehmen können bestimmte Optionen wählen, die dabei helfen, die Steuerlast zu verringern.
Möglichkeit der Rückstellung: Bilanzierende Unternehmen dürfen zu erwartende Kosten vom Gewinn abziehen und als Rücklage bewerten. Dies ist ein Vorteil bei finanziellen Risiken.